Verpackungsgesetz löst Verpackungsordnung ab

Mehr Verpackungsabfälle wiederverwerten und die Recyclingquote in allen Materialfraktionen erhöhen – mit diesem Ziel hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) am 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung abgelöst.

Die zentralen Pflichten, die sich aus der bisherigen Verpackungsverordnung ergeben, haben sich nicht geändert. Wie bisher müssen Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten und ähnlichen Stellen anfallen und im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit in Umlauf gebracht wurden, an einem Recyclingsystem beteiligt sein.

Was ist neu?

Das Verpackungsgesetz beinhaltet jedoch auch neue Regelungen, beispielsweise höhere Vorgaben hinsichtlich der Transparenz, die durch die Anmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erfüllt werden (Stichworte: „Registrierung der Hersteller“ und „Datenmeldung zur Selbstbeteiligung“.

Wen betrifft die neue Regelung?

Das Verpackungsgesetz richtet sich an die „Erstinverkehrbringer“, also an die Unternehmen, die die Verpackungen als erste in den Verkehr bringen oder nach Deutschland einführen. Dies betrifft in vielen Fällen die Abfüller der Verpackungen.

Was sind die größten Unterschiede zur Verpackungsverordnung?

Die Erstinverkehrbringer müssen sich unter www.verpackungsregister.org bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren. Außerdem besteht eine doppelte Meldepflicht an die Zentrale Stelle und das Duale System. Für welche Verpackungen das Verpackungsgesetz gilt können Unternehmen hier https://bit.ly/2FNw4nr in einem Katalog zur Systembeteiligungspflicht einsehen.

Weitere Informationen, Checklisten und auch ein Verzeichnis der Dualen Systeme in Deutschland finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: www.verpackungsregister.org

Sie haben Fragen zum Verpackungsgesetz, vielleicht auch konkret in Bezug auf Verpackungen und Produkte von Pohl? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne!

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